Amtsgericht
Im Gerichtsaufbau ist das Amtsgericht
die unterste Stufe (1. Instanz).
Entscheidungen werden von
Einzelrichtern, Rechtspflegern oder in
bestimmten Fällen von Urkundsbeamten
getroffen. Zuständig ist das Amtsgericht
für Zivil- und leichte Strafsachen.
Landgericht
Das Landgericht ist dem Amtsgericht
über- und dem Oberlandesgericht
untergeordnet. Entscheidungen werden von
Kammern, wie z. B. Zivilkammer,
Strafkammer u. a., getroffen. Die
Kammern bestehen aus vorsitzenden
Richtern und Richtern des Landgerichts.
Ferner können beim Landgericht
Entscheidungen von Rechtspflegern oder
Urkundsbeamten getroffen werden.
Allerdings nur im Rahmen ihrer
Zuständigkeit. In erster Linie ist das
Landgericht zuständig für alle
Rechtsstreitigkeiten, die nicht im
Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts
liegen. Mit Ausnahme von Familien- und
Kindschaftssachen ist das Landgericht
auch für Berufungen und Beschwerden über
Entscheidungen und Urteile des
Amtsgerichts zuständig.
Oberlandesgericht
Das Oberlandesgericht ist dem
Landgericht über- und dem
Bundesgerichtshof untergeordnet.
Entscheidungen werden von Senaten, wie
z. B. Zivilsenat, Strafsenat u. a.,
getroffen. Senate sind mit einem
vorsitzenden Richter und Richter des
Oberlandesgerichtes besetzt. Es wird
generell in der Besetzung von 3 Richtern
entschieden. In bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten ist das
Oberlandesgericht zuständig für
Berufungen und Beschwerden gegen Urteile
und Beschlüsse des Landgerichts und in
Familien- und Kindschaftssachen des
Amtsgerichts. In Bayern heißt das
Oberlandesgericht das Bayerische
Oberste Landgericht und in Berlin
Kammergericht.
Bundesgerichtshof
Im Zuständigkeitsbereich der
ordentlichen Gerichtsbarkeit ist der
Bundesgerichtshof (bis auf einige
Ausnahmen Revisionsgericht) der oberste
Gerichtshof des Bundes. Entscheidungen
werden von Senaten, mit einer Besetzung
von fünf Richtern, in Strafsachen über
Beschwerden mit drei Richtern getroffen.
Das Bundesgerichtshof ist zuständig über
Revisionen gegen die Urteile der
Vorinstanzen.
Arbeitsgericht
Das Arbeitsgericht ist zuständig für
Streitigkeiten in Arbeitssachen in der
ersten Instanz der
Arbeitsgerichtsbarkeit. Beim
Arbeitsgericht wird zwischen zwei
Verfahrensarten unterschieden:
1. Urteilsverfahren
2. Beschlussverfahren.
Beim Urteilsverfahren müssen die
Parteien dem Arbeitsgericht die
notwendigen Sachverhalte vorlegen und
unter Beweis stellen. Beim
Beschlussverfahren hingegen besteht die
Aufgabe des Arbeitsgerichts den
Tatbestand überwiegend von sich aus zu
klären.
Entscheidungen werden durch Kammern
getroffen. Die Kammern bestehen aus
einem Berufsrichter und zwei
ehrenamtlichen Richtern bzw. Richtern.
Landesarbeitsgericht
Das Landesarbeitsgericht ist die zweite
Instanz der Arbeitsgerichtsbarkeit und
ist zuständig für Berufungen und
Beschwerden gegen Entscheidungen des
Arbeitsgerichts. Entscheidungen werden
durch Kammern getroffen. Die Kammern
bestehen aus einem Berufsrichter und
zwei ehrenamtlichen Richtern bzw.
Richtern.
Bundesarbeitsgericht
In der Arbeitsgerichtsbarkeit ist das
Bundesarbeitsgericht die höchste Instanz
und ist u. a. zuständig für:
|
Revisionen gegen Urteile der
Landesarbeitsgerichte |
|
Rechtsbeschwerden gegen
Beschlüsse der
Landesarbeitsgerichte |
|
Sprungrevisionen gegen Urteile
der Arbeitsgerichte |
|
Sprungrechtsbeschwerden gegen
Beschlüsse der Arbeitsgerichte
im Beschlussverfahren. |
Entscheidungen werden durch Senate
getroffen. Die Senate bestehen aus drei
Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen
Richtern aus den Kreisen der Arbeitgeber
und Arbeitnehmer.
Sozialgericht
In der ersten Instanz der
Sozialgerichtsbarkeit sind die
Sozialgerichte die Landesgerichte.
Sozialgerichte sind nach dem
Sozialgerichtsgesetz zuständig für alle
Streitigkeiten in den Bereichen des
Sozialrechts. Entscheidungen werden
durch Kammern getroffen. Die Kammern
bestehen aus einem Berufsrichter und
zwei ehrenamtlichen Richtern.
Landessozialgericht
Das Landessozialgericht ist die zweite
Instanz der Sozialgerichtsbarkeit und
ist zuständig für Berufungen und
Beschwerden gegen Entscheidungen der
Sozialgerichte. Entscheidungen werden
durch Senate getroffen. Die Senate
bestehen aus einem Vorsitzenden
Berufsrichter, zwei Berufsrichtern und
zwei ehrenamtlichen Richtern.
Bundessozialgericht
In der Sozialgerichtsbarkeit ist das
Bundessozialgericht die dritte und
höchste Instanz. Das Bundessozialgericht
ist zuständig für Revisionen gegen
Urteile der Landessozialgerichte und
über Beschwerden gegen die evtl.
Nichtzulassung der Revision. Beim
Bundessozialgericht werden
Entscheidungen ebenfalls durch Senate
getroffen. Die Senate bestehen aus einem
Vorsitzenden Berufsrichter, zwei
Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen
Richtern.
Verwaltungsgericht
In der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist
das Verwaltungsgericht die erste Instanz
und ist zuständig für Streitigkeiten in
den Bereichen des Verwaltungsrechts.
Entscheidungen werden durch Kammern
getroffen. Die Kammern bestehen aus drei
Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen
Richtern.
Oberverwaltungsgericht
In der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist
das Oberverwaltungsgericht die
Mittelinstanz und ist in erster Linie
zuständig für Berufungen und Beschwerden
gegen Urteile und Beschlüsse der
(erstinstanzlichen) Verwaltungsgerichte.
In bestimmten Fällen ist das
Oberverwaltungsgericht auch als
Eingangsgericht (erstinstanzliches
Gericht) zuständig. Z. B. für
Streitigkeiten über technische
Großvorhaben wie:
|
Kraftwerke und Atomanlagen |
|
Abfallbeseitigungs- und
Abfallzersetzungsanlagen |
|
Bau und Änderung von
Bundesstraßen |
|
Flughäfen u. a. |
Auch beim Oberverwaltungsgericht werden
Entscheidungen durch Senate getroffen.
Die Senate bestehen i. d. R. aus einem
Vorsitzenden Berufsrichter und zwei
Berufsrichtern. In Ausnahmefällen kann
das Landesrecht auch anordnen, dass die
Senate mit fünf Richtern besetzt sind,
von denen zwei ehrenamtliche Richter
seien können.
Bundesverwaltungsgericht
In der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist
das Bundesverwaltungsgericht das oberste
Gericht und ist in erster Linie
zuständig über das Rechtsmittel der
Revision gegen Urteile des
Oberverwaltungsgerichts und für
öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
zwischen Bund und Ländern.
Entscheidungen werden durch Senate
getroffen. Die Senate bestehen aus fünf
Richtern bei der mündlichen und drei
Richtern außerhalb der mündlichen
Verhandlung.
Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht ist
zuständig für die
Verfassungsgerichtshöfe
(Staatsgerichtshöfe) der Länder und die
Verfassungsgerichtsbarkeit von
Deutschland. Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichtes sind
unanfechtbar. Alle anderen Staatsorgane
sind verpflichtet, die Rechtssprechung
des Bundesverfassungsgerichtes
einzuhalten.
Bundespatentgericht
Das Bundespatentgericht ist in erster
Linie zuständig für alle Streitigkeiten
bezüglich Patente, Marken, Gebrauchs-
und Geschmacksmuster sowie Topographien.
Ferner entscheidet das
Bundespatentgericht über Beschwerden
gegen Beschlüsse des Patentamts, für
Klagen auf Zurücknahme oder
Nichtigerklärung von Patenten und
Erteilung von Zwangslizenzen. Richter
beim Bundespatentgericht müssen die
Befähigung zum Richteramt besitzen oder
in einem Fachbereich der Technik
ausreichend qualifiziert sein. |