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Gerichte und ihre Aufgaben

 

Amtsgericht
Im Gerichtsaufbau ist das Amtsgericht die unterste Stufe (1. Instanz). Entscheidungen werden von Einzelrichtern, Rechtspflegern oder in bestimmten Fällen von Urkundsbeamten getroffen. Zuständig ist das Amtsgericht für Zivil- und leichte Strafsachen.

Landgericht
Das Landgericht ist dem Amtsgericht über- und dem Oberlandesgericht untergeordnet. Entscheidungen werden von Kammern, wie z. B. Zivilkammer, Strafkammer u. a., getroffen. Die Kammern bestehen aus vorsitzenden Richtern und Richtern des Landgerichts. Ferner können beim Landgericht Entscheidungen von Rechtspflegern oder Urkundsbeamten getroffen werden. Allerdings nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit. In erster Linie ist das Landgericht zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten, die nicht im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts liegen. Mit Ausnahme von Familien- und Kindschaftssachen ist das Landgericht auch für Berufungen und Beschwerden über Entscheidungen und Urteile des Amtsgerichts zuständig.

Oberlandesgericht
Das Oberlandesgericht ist dem Landgericht über- und dem Bundesgerichtshof untergeordnet. Entscheidungen werden von Senaten, wie z. B. Zivilsenat, Strafsenat u. a., getroffen. Senate sind mit einem vorsitzenden Richter und Richter des Oberlandesgerichtes besetzt. Es wird generell in der Besetzung von 3 Richtern entschieden. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist das Oberlandesgericht zuständig für Berufungen und Beschwerden gegen Urteile und Beschlüsse des Landgerichts und in Familien- und Kindschaftssachen des Amtsgerichts. In Bayern heißt das Oberlandesgericht das Bayerische Oberste Landgericht und in Berlin Kammergericht.

Bundesgerichtshof
Im Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist der Bundesgerichtshof (bis auf einige Ausnahmen Revisionsgericht) der oberste Gerichtshof des Bundes. Entscheidungen werden von Senaten, mit einer Besetzung von fünf Richtern, in Strafsachen über Beschwerden mit drei Richtern getroffen. Das Bundesgerichtshof ist zuständig über Revisionen gegen die Urteile der Vorinstanzen.

Arbeitsgericht
Das Arbeitsgericht ist zuständig für Streitigkeiten in Arbeitssachen in der ersten Instanz der Arbeitsgerichtsbarkeit. Beim Arbeitsgericht wird zwischen zwei Verfahrensarten unterschieden:

1. Urteilsverfahren
2. Beschlussverfahren.

Beim Urteilsverfahren müssen die Parteien dem Arbeitsgericht die notwendigen Sachverhalte vorlegen und unter Beweis stellen. Beim Beschlussverfahren hingegen besteht die Aufgabe des Arbeitsgerichts den Tatbestand überwiegend von sich aus zu klären.
Entscheidungen werden durch Kammern getroffen. Die Kammern bestehen aus einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern bzw. Richtern.

Landesarbeitsgericht
Das Landesarbeitsgericht ist die zweite Instanz der Arbeitsgerichtsbarkeit und ist zuständig für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen des Arbeitsgerichts. Entscheidungen werden durch Kammern getroffen. Die Kammern bestehen aus einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern bzw. Richtern.

Bundesarbeitsgericht
In der Arbeitsgerichtsbarkeit ist das Bundesarbeitsgericht die höchste Instanz und ist u. a. zuständig für:

 

Aufzählung

Revisionen gegen Urteile der Landesarbeitsgerichte

Aufzählung

Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte

Aufzählung

Sprungrevisionen gegen Urteile der Arbeitsgerichte

Aufzählung

Sprungrechtsbeschwerden gegen Beschlüsse der Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren.

 

Entscheidungen werden durch Senate getroffen. Die Senate bestehen aus drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

 

Sozialgericht
In der ersten Instanz der Sozialgerichtsbarkeit sind die Sozialgerichte die Landesgerichte. Sozialgerichte sind nach dem Sozialgerichtsgesetz zuständig für alle Streitigkeiten in den Bereichen des Sozialrechts. Entscheidungen werden durch Kammern getroffen. Die Kammern bestehen aus einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern.

Landessozialgericht
Das Landessozialgericht ist die zweite Instanz der Sozialgerichtsbarkeit und ist zuständig für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Sozialgerichte. Entscheidungen werden durch Senate getroffen. Die Senate bestehen aus einem Vorsitzenden Berufsrichter, zwei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern.

Bundessozialgericht
In der Sozialgerichtsbarkeit ist das Bundessozialgericht die dritte und höchste Instanz. Das Bundessozialgericht ist zuständig für Revisionen gegen Urteile der Landessozialgerichte und über Beschwerden gegen die evtl. Nichtzulassung der Revision. Beim Bundessozialgericht werden Entscheidungen ebenfalls durch Senate getroffen. Die Senate bestehen aus einem Vorsitzenden Berufsrichter, zwei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern.

Verwaltungsgericht
In der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist das Verwaltungsgericht die erste Instanz und ist zuständig für Streitigkeiten in den Bereichen des Verwaltungsrechts. Entscheidungen werden durch Kammern getroffen. Die Kammern bestehen aus drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern.

Oberverwaltungsgericht
In der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist das Oberverwaltungsgericht die Mittelinstanz und ist in erster Linie zuständig für Berufungen und Beschwerden gegen Urteile und Beschlüsse der (erstinstanzlichen) Verwaltungsgerichte. In bestimmten Fällen ist das Oberverwaltungsgericht auch als Eingangsgericht (erstinstanzliches Gericht) zuständig. Z. B. für Streitigkeiten über technische Großvorhaben wie:

 

Aufzählung

Kraftwerke und Atomanlagen

Aufzählung

Abfallbeseitigungs- und Abfallzersetzungsanlagen

Aufzählung

Bau und Änderung von Bundesstraßen

Aufzählung

Flughäfen u. a.

 

Auch beim Oberverwaltungsgericht werden Entscheidungen durch Senate getroffen. Die Senate bestehen i. d. R. aus einem Vorsitzenden Berufsrichter und zwei Berufsrichtern. In Ausnahmefällen kann das Landesrecht auch anordnen, dass die Senate mit fünf Richtern besetzt sind, von denen zwei ehrenamtliche Richter seien können.

 

Bundesverwaltungsgericht
In der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist das Bundesverwaltungsgericht das oberste Gericht und ist in erster Linie zuständig über das Rechtsmittel der Revision gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts und für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern. Entscheidungen werden durch Senate getroffen. Die Senate bestehen aus fünf Richtern bei der mündlichen und drei Richtern außerhalb der mündlichen Verhandlung.

Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht ist zuständig für die Verfassungsgerichtshöfe (Staatsgerichtshöfe) der Länder und die Verfassungsgerichtsbarkeit von Deutschland. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes sind unanfechtbar. Alle anderen Staatsorgane sind verpflichtet, die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes einzuhalten.

Bundespatentgericht
Das Bundespatentgericht ist in erster Linie zuständig für alle Streitigkeiten bezüglich Patente, Marken, Gebrauchs- und Geschmacksmuster sowie Topographien. Ferner entscheidet das Bundespatentgericht über Beschwerden gegen Beschlüsse des Patentamts, für Klagen auf Zurücknahme oder Nichtigerklärung von Patenten und Erteilung von Zwangslizenzen. Richter beim Bundespatentgericht müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen oder in einem Fachbereich der Technik ausreichend qualifiziert sein.

 

 

 

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